Abstract
Diese Europäische Norm legt die Ausrüstung und Ausrüstungsteile von Straßentankwagen fest, die für die Beförderung von Flüssiggas (LPG) eingesetzt werden, und gibt die für die sichere Durchführung von Füll-, Beförderungs- und Entleerungsvorgängen erforderliche Ausrüstung an. Sie legt die Anforderungen an die Montage der Ausrüstungsteile und der LPG-Fahrzeugausrüstung an den Straßentankwagen fest. Diese Europäische Norm gibt ebenfalls zusätzliche Ausrüstung und Ausrüstungsteile an, die auf mit LPG beladenen Straßentankwagen verwendet werden kann.
Diese Europäische Norm schließt die Verwendung alternativer Auslegungen, Werkstoffe und Ausrüstungen nicht aus, sofern diese das gleiche oder ein höheres Sicherheitsniveau aufweisen. Das ADR [9] fordert, dass ein solches alternatives technisches Regelwerk durch die zuständige Behörde anerkannt werden muss, wobei dabei vorausgesetzt wird, dass die in Abschnitt 6.8.2 des ADR [9] angegebenen Mindestanforderungen durch dieses Regelwerk erfüllt werden.
Diese Europäische Norm gilt nicht für ebenfalls zur Beförderung von LPG verwendete „Tankcontainer“ oder „Batteriefahrzeuge“.