Abstract
Dieses Dokument legt Anforderungen an Konstruktion und Funktion von Feuerwerkskörpern und Ursprungsverpackungen und Sortimentsverpackungen fest. Es ist für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 anwendbar, wie nach Artikel 6, Absatz (1), Abschnitt (a), Unterabschnitt (i) bis (iii) der Richt¬linie 2013/29/EU festgelegt.
Dieses Dokument ist nicht auf Feuerwerkskörper anwendbar, die detonative Explosivstoffe außer Schwarzpulver oder Blitzsatz oder einen pyrotechnischen Satz enthalten, in denen irgendeiner der nach¬folgend aufgeführten Stoffe enthalten ist:
— Arsen oder Arsenverbindungen;
— Hexachlorbenzol;
— Blei oder Bleiverbindungen;
— Mischungen mit einem Massenanteil an Chloraten größer als 80 %;
— Mischungen von Chloraten mit Metallen;
— Mischungen von Chloraten mit rotem Phosphor (außer bei Verwendung in Knallbonbons, Party-Knallern oder Knallziehbändern);
— Mischungen von Chloraten mit Kaliumhexacyanidoferrat (II);
— Mischungen von Chloraten mit Schwefel (diese Mischungen sind nur für Reibköpfe zulässig);
— Mischungen von Chloraten mit Sulfiden;
— Quecksilberverbindungen;
— Nitrocellulose mit einem Massenanteil an Stickstoff größer als 12,6 %;
— Pikrate oder Pikrinsäure;
— Kaliumchlorat mit einem Massenanteil an Bromaten größer als 0,15 %;
— Schwefel mit einem Säuregehalt von mehr als 0,002 %, angegeben als Massenanteil von Schwefelsäure;
— weißer Phosphor;
— Zirkon mit einer Korngröße kleiner als 40 µm.
Dieses Dokument gilt nicht für Feuerwerkskörper, die dazu bestimmt sind, bei Temperaturen unter −20 °C oder über 50 °C aufbewahrt oder verwendet zu werden.