Abstract
1
Anwendungsbereich
1.1
Nutzung des Aufzugs
Diese Technische Spezifikation enthält Regeln für die bestimmungsgemäße Nutzung des Aufzugs durch Personen mit Behinderungen, um bei der Evakuierung eines Gebäudes zu unterstützen. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, sollten die dafür vorgesehenen Aufzüge in die gesamte Gebäudeplanung einbezogen werden, wozu alle üblichen Treppen und Rettungswege ohne Einschränkung ihrer Anzahl oder Kapazität zählen.
Sie spezifiziert die besonderen Bestimmungen und Sicherheitsregeln, um Personen mit Behinderungen bei der sicheren Evakuierung eines Gebäudes mittels eines Aufzugs ausreichend sicher durch einen geeignet ausgebildeten Evakuierungshelfers zu unterstützen.
Diese Spezifikation legt die Anzahl und Größe der erforderlichen Aufzüge oder die Türbreiten nicht fest, was fallweise durch den Planer des Gebäudes in Übereinstimmung mit den zutreffenden nationalen Vorschriften erfolgen muss.
1.2
Anwendung dieser technischen Spezifikation
Diese Technische Spezifikation kann angewendet werden für dauerhaft eingebaute neue
a) elektrische Treibscheiben- oder Trommelaufzüge (wie in EN 81-1 angegeben);
b) hydraulische Aufzüge (wie in EN 81-2 angegeben).
1.3
Anforderungen dieser Technischen Spezifikation
Diese Technische Spezifikation legt Anforderungen für die sichere Nutzung des Aufzugs fest
a) wenn die Gebäude keine strukturellen Beschädigungen durch z. B. Explosion, Überflutung, Blitzschlag Erdbeben, Sturm usw. erfahren haben;
b) wenn der Schacht und der Fahrkorb sicher von Personen genutzt werden können, z. B. frei von Rauch usw.;
c) wenn eine feuerbeständige Struktur des Aufzugs einen geeigneten Schutz bietet;
d) wenn eine Branderkennung mindestens am Aufzug und in sicheren Bereichen vorhanden sind;
e) Wenn die Stromversorgung sicher und zuverlässig ist, ist die Bereitstellung einer Ersatzstromversorgung nicht von wesentlicher Bedeutung, aber die Kabel für die Stromversorgung des Aufzugs müssen im gleichen Umfang wie die Struktur des Aufzugs brandgeschützt sein;
f) Wenn eine Ersatzstromersorgung im Gebäude von nationalen Regelungen nicht gefordert oder nicht bereitgestellt wird, muss der Aufzug eine Einrichtung haben, die es ermöglicht, ihn elektrisch angetrieben in einen benachbarten sicheren Bereich (Ebene) zu bewegen;
g) bei wem die Verantwortung für eine sichere Evakuierung bleibt unddass sich dafür geschulte Personen im Gebäude befinden.
1.4
Annahmen
Folgende Annahmen werden getroffen:
a) Das Gebäude ist mit Einrichtungen zum Schutz des Aufzugs vor den Auswirkungen von Brand und Rauch ausgestattet, wie z. B. ein sicherer Bereich unmittelbar vor der Aufzugstür, brandwiderstandsfähige Strukturen usw.
b) Zusätzlich zu den in diesem Dokument festgelegten Anforderungen muss der Aufzug auch die zutreffenden Anforderungen der EN 81-1 bzw. EN 81-2, EN 81-70 und EN 81-73 erfüllen.
c) Es steht zusätzlich zu der für die Unterstützung der behinderten Person und/oder des Fahrens des Aufzugs vorgesehen eine Einzelperson im Gebäude zur Verfügung, die für die Durchführung der Evakuierung verantwortlich ist.
d) Der Aufzug wird nicht grundsätzlich für eine Evakuierung benutzt, da davon ausgegangen wird, dass Personen ohne Behinderung die Treppe benutzen werden.
e) Der Aufzug ist für den Normalbetrieb vorgesehen. Im Notfall wird er zum Hilfsmittel für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen und nicht als grundsätzlicher Rettungsweg angesehen.
f) Eine Kommunikationseinrichtung steht Personen an jeder Haltestelle zur Verfügung, um ihnen das Sprechen mit den mit der Evakuierung Betrauten zu ermöglichen.
g) Solche mit einer Behinderung werden durch besonders ausgebildete Personen evakuiert, die auch physisch in der Lage sind, Hilfe bedürftige Personen zu unterstützen.
h) Alle Warn- oder Brandfrüherkennungsanlagen funktionieren bestimmungsgemäß.
(...)